Vom 07. bis zum 23. Dezember gilt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV) – die darin enthaltenen Ausgangsregeln gelten (voraussichtlich) bis zum 16. Dezember.
Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr muss man zu Hause bleiben, außer es gibt besondere Gründe.
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
- zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs 3 und § 14.
Grundsätzlich gilt an öffentlichen Orten stets: Einhaltung von mindestens einem Meter Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und in geschlossenen Räumen zusätzlich Mund-Nasen-Schutz Pflicht!
Der Handel ist wieder offen, Gaststätten und Hotels bleiben geschlossen.
Veranstaltungsverbot
Von 3. November, 0.00 Uhr, bis (voraussichtlich) 23. Dezember, 24.00 Uhr, sind alle Veranstaltungen untersagt. Laut Regierung sind schrittweise Lockerungen für den Veranstaltungsbereich ab 7. Jänner 2021 geplant, Details dazu sollen bis 15. Dezember angekündigt werden.
Für wen gilt das Veranstaltungsverbot? Gibt es Ausnahmen? Updates zur neuen Rechtslage im Kulturbereich findet ihr bei IG Kultur Österreich.
Die wirkungsvollsten Maßnahmen zur Eindämmung der Neuinfektionen sind weiterhin: Abstand halten, Maske tragen, regelmäßig lüften, die Hygienemaßnahmen einhalten und auch auf private Feiern verzichten.
Weiterführende Informationsseiten zur Situation rund um COVID-19 findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Seite des Landes Tirol.
Auf der Karte der Corona-Ampel siehst du die Risikoeinschätzungen für Österreich.